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Hundekontrolle / Hundeverabgabung

Hundeausbildung - das gilt seit 1. Juni 2025 bei Übernahme bzw. Zuzug des Hundes

Obligatorische Hundekurse gemäss revidierter Hundeverordnung

Nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung am 1. Juni 2025 ändert sich bei der Hundeausbildung Folgendes:

Theoretische Ausbildung 

Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende (letzte Hundehaltung vor über 10 Jahren) müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen. Sinnvollerweise wird die theoretische Ausbildung absolviert, bevor ein Hund übernommen wird, frühestens jedoch ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich. Der Theoriekurs wird online angeboten und dauert ca. zwei Stunden und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Alternativ können alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts den Theoriekurs anbieten. Die Kursbestätigung muss mit der Anmeldung des Hundes, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hundehaltung bei der Gemeinde eingereicht werden.

Praktische Ausbildung 

Für alle Hunde (unabhängig von Grösse oder Rasse) gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen, der frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme bzw. Zuzug des Hundes abgeschlossen sein muss. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. 

Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht

  • für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
  • für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist,
  • für Personen, die den Hund von der Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • für Personen, die gemäss §16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
  • bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,
  • bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, der oder die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt. Die Liste aller Hundeausbildenden mit Bewilligung des Veterinäramts finden Sie hier.

Die Bestätigungskopie über jeden besuchten Kurs ist innert eines Monats bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise lückenlos zu prüfen.

Weitere, detaillierte Informationen zur Ausbildung erfahren Sie hier

Meldepflicht bei der Gemeinde und bei AMICUS

Registrierungspflicht

Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.

Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter. Was müssen Sie tun?

Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei der Einwohnerkontrolle melden. Diese erfasst Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert einer 10-tägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:

  • Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
  • Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
  • Export und Tod des Hundes

Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Sie sind bereits Hundehalter. Was ist ab 2026 neu für Sie?

Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Möchten Sie Hundedaten ändern, so wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.

Anmeldung Ihres Hundes bei der Gemeinde

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen, die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter sowie der Tod des Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter der Einwohnerkontrolle, telefonisch oder mit dem entsprechenden Onlineformular vorgenommen werden.

Online-Formulare

Abgabe/Steuer

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als 3 Monate sind. Aufgrund des Hundeverzeichnisses des Vorjahres wird den Hundehaltern jeweils im Februar die Rechnung für die Abgabe zugestellt. Die Rechnung enthält die nötigen Informationen und Instruktionen. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Gebühren

Art Gebühr
Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 HuG (inklusive kantonale Abgabe von CHF 30.00) CHF 150.00
Verspätete Meldungen (Anmeldung, Namens- oder Adressänderung des Halters, Übernahme des Hundes durch einen anderen Halter, Tod des Hundes) gemäss § 21 Abs. 1 und 2 HuG, § 17 Abs. 2 lit. b HuV CHF 40.00
Ordentliche Meldung bei AMICUS als Dienstleistung für den Hundehalter (Handänderung, Abgabe und Übernahme, Tod des Hundes, Ausfuhr ins Ausland) gemäss § 20 Abs. 1 HuG, § 17 Abs. 2 lit c HuV CHF 50.00
Meldung der Hunde bei AMICUS nach Mahnung des Hundehalters (Ersatzvornahme, wenn der Hundehalter trotz Mahnung die Registrierung bei AMICUS nicht vornimmt)
gemäss § 20 Abs. 1 HuG, § 17 Abs. 2 lit c HuV
CHF 150.00

Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni oder die Hundehaltung wird erst nach dem 30. Juni angetreten, ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.

Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.

Befreiung

Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
  • Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für dessen Dienst verwendet werden,
  • ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
  • Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
  • Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt wurde,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde,
  • Hunden, die sich weniger als 3 Monate im Kanton aufhalten.

Die Befreiung kann nur mit den notwendigen Nachweisen gewährt werden.

Haftpflichtversicherung

Hundehalterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken abschliessen. Darin muss die Hundehaltung eingeschlossen sein. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse vorgewiesen werden können.

Weitere Informationen zum Hundegesetz, zur Hundeverordnung und zur Anforderung an die Hundehalter finden sie unter den folgenden Links:


Zuständige Abteilung