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Wirtschaftliche Hilfe

Die Ausrichtung von Sozialhilfe ist gesetzlich geregelt und stark reglementiert. Die Ausrichtung richtet sich nach den gesamtschweizerischen SKOS-Richtlinien. Der grösste Teil der Ausgestaltung der Sozialhilfe untersteht nicht dem Ermessensspielraum der Fürsorgebehörde. Sozialhilfe erhält, wer nicht in der Lage ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb unter dem sozialen Existenzminimum lebt. Der Anspruch auf Sozialhilfe wird errechnet, indem man die Lebenshaltungs-, die Wohnungs-, die Gesundheits- und die Erwerbsunkosten den Einkünften gegenüber stellt. Die Sozialhilfe ermöglicht lediglich eine minimale Grundversorgung und sichert nicht den gewohnten Lebensstandard. Die wirtschaftliche Hilfe wird monatlich im Voraus - meistens auf das Bank- oder Postkonto der Sozialhilfebeziehenden - überwiesen und in der Regel nicht in bar ausbezahlt. Der Umfang der Sozialhilfe wird mit einem Beschluss der Fürsorgebehörde verfügt. Gegen diesen kann beim Bezirksrat Andelfingen Rekurs eingelegt werden.

Wer in der Absicht steht Sozialhilfe zu beziehen, meldet sich beim Sozialamt. Das ausgehändigte Gesuch um finanzielle Hilfe muss vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt werden. Zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wird der Antrag geprüft und das soziale Existenzminimum wird errechnet (siehe auch Merkblatt). Die Sozialhilfeempfangenden sind angehalten, alles zu unternehmen, um die Lebenslage zu verbessern und so schnell als möglich wieder die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Die Fürsorgebehörde kann Weisungen und Auflagen erlassen, um die Misslage des Notleidenden zu verbessern und zu beseitigen. Wer diesen nicht nachkommt, muss mit der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechnen.

Wirtschaftliche Hilfe geht meistens mit beruflicher und sozialer Integration einher. Deshalb absolvieren Sozialhilfeempfänger geeignete Integrationsprogramme. Ziel dieser Programme ist die berufliche und soziale Integration, damit das kostendeckende Erwerbseinkommen gesichert werden kann und der Sozialhilfebezug nicht mehr notwendig ist.

Alle massgeblichen Änderungen im Leben eines Sozialhilfeempfängers (finanzielle Veränderungen, Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes, Erwerbseinkommen, gesundheitliche Veränderungen, Umzug, Ausbildungsende eines Kindes etc.) müssen dem Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden. Die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe wird laufend überprüft. Sozialhilfemissbrauch wird konsequent bekämpft und sanktioniert.


Zuständige Abteilung