Navigieren in Feuerthalen

Hundekontrolle / Hundeverabgabung

Hundeausbildung - das gilt seit 01.01.2017

Das Bundesparlament hat entschieden, den Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter abzuschaffen. Diese Änderung in Bezug auf die Hundeausbildung gilt seit dem 1. Januar 2017. Die kantonale Ausbildungspflicht ist indes von diesem Entscheid nicht tangiert.

Somit müssen im Kanton Zürich alle Hunde, die nicht als kleinwüchsig gelten, eine kantonal anerkannte Ausbildung absolvieren. Ein Hund gilt – unabhängig von Grösse oder Gewicht – nur dann als kleinwüchsig, wenn beide Elterntiere nachweislich kleinwüchsig sind. Hier finden Sie die abschliessende Liste der kleinwüchsigen Hunderassen.

Achtung: «Kleinwüchsig» ist nicht gleichbedeutend mit der Einteilung «Klein» bei AMICUS. Die Grösseneinteilung bei AMICUS ist somit nicht ausschlaggebend in Bezug auf die Ausbildung.

Der Kurs-Guide hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie mit Ihrem Hund eine Ausbildung absolvieren müssen und zeigt an, welche Kurse Pflicht sind.

Ausbildungsanforderungen für die Haltung von grossen oder massigen Hunden, geboren nach dem 31.12.2010 (gemäss kantonaler Hundegesetzgebung).

Alter des Hundes
- bei der Übernahme oder beim Zuzug in den Kanton

Welpenförderung
(mind. 4 Lektionen)

Junghundekurs
(mind. 10 Lektionen)

Erziehungskurs
(mind. 10. Lektionen)

8 bis 16 Wochen

ja

ja

nein

16 Wochen bis 18 Monate

nein

ja

ja(1)

18 Monate bis 8 Jahre

nein

nein

ja

über 8 Jahre

nein nein nein

(1) ausser die kantonale Bestätigung der Welpenförderung ist vorhanden

Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, die Bestätigung über jeden besuchten Kurs innert eines Monats bei der Gemeinde (Einwohnerkontrolle) einzureichen. Die Gemeinden sind nach dem Hundegesetz verpflichtet, das termingerechte Vorliegen der Kursbestätigung zu prüfen.

Hundehalterinnen und Hundehalter, die im Kanton Zürich einen kleinwüchsigen Hund halten oder erwerben, müssen seit dem 1. Januar 2017 keine Kurse mehr besuchen.

Meldepflicht bei der Gemeinde und bei AMICUS

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen, die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter sowie der Tod des Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter der Einwohnerkontrolle, telefonisch oder mit dem entsprechenden Onlineformular vorgenommen werden.

Online-Formulare

Handänderungen (Abgabe und Übernahme), Ausfuhr ins Ausland sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich und ebenfalls innert 10 Tagen direkt bei AMICUS (zentrale Hundedatenbank für gekennzeichnete Tiere) zu melden (amicus.ch, info@amicus.ch, Tel. 0848 777 100).

Sie sind zum ersten Mal Hundehalter, was müssen Sie tun

Melden Sie sich bei der Gemeinde und teilen Sie mit, dass Sie neu Hundehalter sind. Die Gemeinde nimmt anschliessend Ihre Erstregistrierung bei AMICUS vor.

Mikrochip

Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher mittels Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte von einem Tierarzt vorgenommen werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt der AMICUS gemeldet.

Abgabe/Steuer

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als 3 Monate sind. Aufgrund des Hundeverzeichnisses des Vorjahres wird den Hundehaltern jeweils im Februar die Rechnung für die Abgabe zugestellt. Die Rechnung enthält die nötigen Informationen und Instruktionen. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Gebühren

Art Gebühr
Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 HuG (inklusive kantonale Abgabe von CHF 30.00) CHF 150.00
Verspätete Meldungen (Anmeldung, Namens- oder Adressänderung des Halters, Übernahme des Hundes durch einen anderen Halter, Tod des Hundes) gemäss § 21 Abs. 1 und 2 HuG, § 17 Abs. 2 lit. b HuV CHF 40.00
Ordentliche Meldung bei AMICUS als Dienstleistung für den Hundehalter (Handänderung, Abgabe und Übernahme, Tod des Hundes, Ausfuhr ins Ausland) gemäss § 20 Abs. 1 HuG, § 17 Abs. 2 lit c HuV CHF 50.00
Meldung der Hunde bei AMICUS nach Mahnung des Hundehalters (Ersatzvornahme, wenn der Hundehalter trotz Mahnung die Registrierung bei AMICUS nicht vornimmt)
gemäss § 20 Abs. 1 HuG, § 17 Abs. 2 lit c HuV
CHF 150.00

Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni oder die Hundehaltung wird erst nach dem 30. Juni angetreten, ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.

Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.

Befreiung

Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
  • Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für dessen Dienst verwendet werden,
  • ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
  • Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
  • Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt wurde,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde,
  • Hunden, die sich weniger als 3 Monate im Kanton aufhalten.

Die Befreiung kann nur mit den notwendigen Nachweisen gewährt werden.

Haftpflichtversicherung

  1. und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken abschliessen. Darin muss die Hundehaltung eingeschlossen sein. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse vorgewiesen werden können.

Weitere Informationen zum Hundegesetz, zur Hundeverordnung und zur Anforderung an die Hundehalter finden sie unter den folgenden Links:


Zuständige Abteilung

open positions