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Ein- und Auszugsanzeigen für Vermieter/Verwaltungen

Liegenschaftenverwaltungen, Vermieter und Logisgeber sind gemäss §§ 8 und 10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) verpflichtet, der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen (ab Ein- resp. Auszugsdatum) jeden Ein- und Auszug zu melden.

Bitte melden Sie Ein- und Auszüge ausschliesslich elektronisch über https://www.drittmeldung.ch.

Besten Dank für Ihre Meldung.

Zudem sind gemäss § 14 Abs. 2  des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. Liegenschaftenverwaltungen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages den Mieterinnen und Mietern einen Wohnungsausweis mit folgenden Angaben auszuhändigen:
     1. Name und Adresse des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung,
     2. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
     3. Name und Vorname des Mieters,
     4. Beginn des Mietverhältnisses,

des weiteren ist gemäss § 14 Abs. 2 des MERG beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag einzutragen.

Mustervorlage für einen Wohnungsausweis:
Zürcher Wohnungsausweis         
 

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Zuständige Abteilung