Ein- und Auszugsanzeigen für Vermieter/Verwaltungen
Liegenschaftenverwaltungen, Vermieter und Logisgeber sind gemäss §§ 8 und 10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) verpflichtet, der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen (ab Ein- resp. Auszugsdatum) jeden Ein- und Auszug zu melden.
Bitte melden Sie Ein- und Auszüge ausschliesslich elektronisch über https://www.drittmeldung.ch.
Besten Dank für Ihre Meldung.
Zudem sind gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. Liegenschaftenverwaltungen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages den Mieterinnen und Mietern einen Wohnungsausweis mit folgenden Angaben auszuhändigen:
1. Name und Adresse des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung,
2. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
3. Name und Vorname des Mieters,
4. Beginn des Mietverhältnisses,
des weiteren ist gemäss § 14 Abs. 2 des MERG beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag einzutragen.
Mustervorlage für einen Wohnungsausweis:
Zürcher Wohnungsausweis