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Nichterwerbstätige anmelden

Wer gilt als nichterwerbstätig?
Als nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hat, z. B.:

  • Studierende
  • Frühpensionierte
  • Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 4667.00
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehepartner von Pensionierten
  • Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden
  • Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.

Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Wer das nicht tut, riskiert Beitragslücken. Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer Kürzung der Renten führen. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.

Die Anmeldung für die Bezahlungen der Beiträge für Nichterwerbstätige erfolgt durch das Formular Fragebogen für Nichterwerbstätige. Das Anmeldeformular mit den entsprechenden Beilagen kann an die AHV-Zweigstelle oder an die kantonale Sozialversicherungsanstalt gesandt werden.

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