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Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung Gemeinde Feuerthalen: Genehmigung

Die Teilrevision der Richt- und Nutzungsplanung der Gemeinde Feuerthalen wurde durch das Amt für Raumentwicklung genehmigt.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Feuerthalen haben an der Gemeindeversammlung vom 3. September 2025 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Die Teilrevision der Richtplanung wird gestützt auf § 32 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und unter Berücksichtigung der bereinigten Änderungsanträge festgesetzt.
  2. Die Teilrevision der Nutzungsplanung wird gestützt auf § 88 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und unter Berücksichtigung der bereinigten Änderungsanträge festgesetzt.
  3. Der Bericht zu den während der zweiten öffentlichen Auflage eingegangenen Einwendungen zur Richt- und Nutzungsplanung vom 15. April 2025 wird gestützt auf § 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
  4. Vom erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV wird Kenntnis genommen.
  5. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen am vorliegenden Geschäft in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, soweit sie sich zwingend als Folge von Rekursentscheiden oder des Genehmigungsverfahrens ergeben. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen.

Mit Verfügung KS ARE 26-0121/25-0297 vom 8. Juli 2026 verfügt die Baudirektion:

Die Teilrevision der kommunalen Richtplanung «Verkehr der öffentlichen Bauten und Anlagen», welche die Gemeindeversammlung Feuerthalen mit Beschluss vom 3. September 2025 festgesetzt und der Gemeinderat mit Beschluss vom 13. April 2026 in Anwendung der Kompetenzdelegation revidiert hat, wird genehmigt.

Mit Verfügung KS ARE 25-0296 vom 3. Juni 2026 verfügt die Baudirektion:

Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Feuerthalen mit Beschluss vom 3. September 2025 festgesetzt hat, wird genehmigt.

Die entsprechenden Unterlagen liegen ab dem Publikationsdatum am 7. August 2026 während 30 Tagen bei der Gemeindekanzlei Feuerthalen zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Gegen Genehmigungsentscheide der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

8245 Feuerthalen, 07.08.2026

GEMEINDERAT FEUERTHALEN