Erneuerungswahl ev.-ref. Kirchenpflege 2026 – Wahlvorschläge
Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl der ev.-ref. Kirchenpflege und deren Präsidentin bzw. Präsidenten für die Amtsdauer 2026 - 2030
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 19. September 2025 sind für die Erneuerungswahl der ev.-ref. Kirchenpflege und deren Präsidentin bzw. Präsidenten innert der gesetzten Fristen folgende Wahlvorschläge eingereicht worden
|
Als Mitglied der ev.-ref. Kirchenpflege Feuerthalen: |
|
||||||
|
Bürgin, Anita |
1971 |
Langwiesen |
Elektromonteurin |
bisher |
parteilos |
|
|
|
Egger, Andrea |
1961 |
Feuerthalen |
Hebamme/Craniosacraltherapeutin |
neu |
parteilos |
|
|
|
Späth-Walter, Margrit |
1953 |
Feuerthalen |
Pensioniert |
bisher |
SP |
|
|
|
Vetter, Rolf |
1974 |
Feuerthalen |
Leiter Projektmanagement |
bisher |
SP |
|
|
|
Als Präsidentin bzw. Präsident der ev.-ref. Kirchenpflege Feuerthalen: |
|||||||
|
Späth-Walter, Margrit |
1953 |
Feuerthalen |
Pensioniert |
bisher |
SP |
|
|
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 21. November 2025, 12 Uhr, die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Feuerthalen (wahlleitende Behörde), Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]).
Wählbar in die ev.-ref. Kirchenpflege ist jedes stimmberechtigte Mitglied der ev.-ref. Landeskirche Zürich, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 GPR und Art. 5 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung). Als Präsidentin bzw. Präsident der ev.-ref. Kirchenpflege kann eine der Personen gewählt werden, die Sie als Mitglied der ev.-ref. Kirchenpflege wählen.
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Feuerthalen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindekanzlei Feuerthalen, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen (kanzlei@feuerthalen.ch), bezogen werden.
Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen, oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist nicht mit den heute veröffentlichten Wahlvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am Freitag, 28. November 2025 im Feuerthaler Anzeiger amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).
Die Urnenwahl findet gemäss Wahlanordnung vom 19. September 2025 am Sonntag, 8. März 2026 statt. In Anwendung von Art. 6 der Kirchgemeindeordnung i.V.m. § 55 Abs. 2 GPR erhalten die Stimmberechtigten einen gedruckten Wahlzettel, der die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung. Sofern mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
8245 Feuerthalen, 14. November 2025
GEMEINDERAT FEUERTHALEN (wahlleitende Behörde)