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Datenschutz und Datensperre Einwohnerdaten

Datenschutz

Datenbekanntgabe und Datenlieferung

Die Gemeinde gibt gemäss §16 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Personendaten aus dem Einwohnerregister bekannt, wenn

  1. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
  2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
  3. es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist.
     

Datensperre (Einwohnerdaten)

§ 22 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) räumt jeder Person das Recht ein, die Bekanntgabe ihrer Personendaten an private Personen sperren zu lassen, wenn das öffentliche Organ auf Grund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann. 
Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:

  • die Einwohnerkontrolle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder
  • die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen? Senden Sie Ihr schriftliches Gesuch "Adress- und Datensperre" (kein E-Mail) an die Einwohnerkontrolle. Diese wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

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Zuständige Abteilung