Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung: Bekanntmachung Anpassung kommunaler Richtplan infolge Genehmigungsvorbehalt der Baudirektion
Im laufenden Genehmigungsverfahren der Teilrevision der Richt- und Nutzungsplanung wurden durch die Baudirektion noch einige Anpassungen gewünscht.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Feuerthalen haben an der Gemeindeversammlung vom 3. September 2025 folgende Beschlüsse gefasst:
- Die Teilrevision der Richtplanung wird gestützt auf § 32 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und unter Berücksichtigung der bereinigten Änderungsanträge festgesetzt.
- Die Teilrevision der Nutzungsplanung wird gestützt auf § 88 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und unter Berücksichtigung der bereinigten Änderungsanträge festgesetzt.
- Der Bericht zu den während der zweiten öffentlichen Auflage eingegangenen Einwendungen zur Richt- und Nutzungsplanung vom 15. April 2025 wird gestützt auf § 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
- Vom erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV wird Kenntnis genommen.
- Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen am vorliegenden Geschäft in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, soweit sie sich zwingend als Folge von Rekursentscheiden oder des Genehmigungsverfahrens ergeben. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen.
Im laufenden Genehmigungsverfahren teilte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17.02.2026 einen Genehmigungsvorbehalt beim kommunalen Richtplan «Verkehr und öffentliche Bauten und Anlagen» mit.
Mit Beschluss GRB 2026-52 vom 13.04.2026 genehmigte der Gemeinderat die Anpassungen der kommunalen Richtplanung «Verkehr und öffentliche Bauten und Anlagen» bestehend aus
- Verkehrsplan und Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (bereinigt; dat. 26.03.2026)
- Bericht zum Verkehrsplan und zum Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (bereinigt; dat. 26.03.2026)
in Anwendung der Kompetenzdelegation gemäss Ziffer 5 des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 3. September 2025.
Die entsprechenden Unterlagen liegen ab dem Publikationsdatum am 17. April 2026 während 30 Tagen bei der Gemeindekanzlei Feuerthalen zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, innert 30 Tagen schriftlich Rekurs [§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG] erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
8245 Feuerthalen, 17.04.2026
GEMEINDERAT FEUERTHALEN