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Rücksicht auf Brut- und Setzzeit von Vögeln

Gemäss § 50 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz ist die widerrechtliche und vorsätzliche Zerstörung von Vogelnestern während der Brutzeit strafbar.

Ab März brüten bereits die ersten Vögel im Wald, ab April beginnt die Haupt-Brutsaison, die mit den letzten Bruten verschiedener Greifvögel im August endet. Im Voraus planbare Holzschläge sollen deshalb nicht während der Haupt-Brut- und Setzzeit – zwischen April und Juli – vorgenommen werden. Als Ausnahmen gelten:

  • Schadenfälle (Sturm, Rutsche, etc.)
  • Notsituationen: Pflanzengesundheitliche Massnahmen (Borkenkäfer, etc.) und Gefahrenbeseitigung
  • Massnahmen, die im öffentlichen Interesse stehen (z.B. entlang von wichtigen und stark frequentierten Verkehrswegen oder von Zugverbindungen)

Aber auch ausserhalb der Schonzeiten gilt es beim Holzschlag Rücksicht auf Tiere (nicht nur Vögel) und Pflanzen zu nehmen.

Wir danken für Ihr Verständnis!

8245 Feuerthalen, 20. März 2026

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