Hundeabgabe 2026 und Hundehaltung
Die Rechnungen für die Hundeabgabe 2026 werden Anfang Februar 2026 an die Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer versendet.
Hundesteuer
Die vom Gemeinderat mit GRB 144 vom 14. Dezember 2009 festgesetzte Hundesteuer bleibt für das Jahr 2026 unverändert bei CHF 150.00 pro Hund und Kalenderjahr. Die Rechnungen werden den Hundehaltern Anfang Februar 2026 zugestellt.
Kennzeichnung (Mikrochip)
Die Kennzeichnung muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte von einem Tierarzt vorgenommen werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt der zentralen Hundedatenbank AMICUS gemeldet (Art. 16 – 18 Eidg. Tierseuchenverordnung).
Meldepflicht bei der Gemeinde und bei AMICUS
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde die älter als 3 Monate sind innert 10 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen, die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter sowie der Tod des Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter der Einwohnerkontrolle, telefonisch oder mit dem entsprechenden Onlineformular auf der Homepage der Gemeinde Feuerthalen vorgenommen werden. Für verspätete An- und Mutationsmeldungen werden zusätzliche Bearbeitungsgebühren von CHF 40.00 fällig.
Ebenfalls innert 10 Tagen sind Handänderungen (Abgabe und Übernahme), Ausfuhr ins Ausland und der Tod des Hundes direkt der AMICUS (Hundedatenbank für gekennzeichnete Tiere, www.amicus.ch, info@amicus.ch, Tel.0848 777 100) zu melden.
Sie halten zum ersten Mal einen Hund - was müssen Sie tun?
Melden Sie sich bei der Gemeinde und teilen Sie mit, dass Sie neu Hundehalter bzw. Hundehalterin sind. Die Gemeinde nimmt anschliessend Ihre Erstregistrierung bei AMICUS vor.
Ausbildungspflicht
Mit Inkrafttreten der kantonalen Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 ist zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt.
Die Hundeausbildung gemäss revidierter Hundegesetzgebung gilt für Hundehaltende, die ab
1. Juni 2025 einen Hund übernommen haben oder ab 1. Juni 2025 mit ihrem Hund in den Kanton Zürich gezügelt sind.
Weitere Informationen zu den Ausbildungen sind auf der Homepage des Veterinäramts Zürich zu finden.
Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, verpflichtet sich für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abzuschliessen. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse vorgewiesen werden können (Art. 6 Hundegesetz).
Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand
Gemäss § 11 lit. e. Hundegesetz gilt seit 1. Januar 2023 jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand (bis 50 Meter ausserhalb des Waldes) eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Übertretungen dieser Vorschriften können mit Busse geahndet werden.
8245 Feuerthalen, 23. Januar 2026
GEMEINDEKANZLEI FEUERTHALEN