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SBB Projektänderung Sanierung Eisenbahnbrücke

Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen (SBB) betreffend Projektände-rung Installationsplätze Rheinbrücke Feuerthalen, Erneuerung Stahlkonstruktion und Fahrbahnerneuerung Gleise 643 und A32

Gemeinde/n

Feuerthalen, Schaffhausen

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB)

Gegenstand

Die Projektänderung der SBB beinhaltet im Wesentlichen zusätzliche Installations­flächen beim Bahnhof Feuerthalen für das Umladen und die Zwischenlagerung von Materialien sowie für das Abstellen von Geräten und Containern. Zu-dem soll ein Schutzgerüst an das Viadukt auf der Seite Schaffhausen montiert werden. Diese Ände­rungen erfolgen im Rahmen des Projektes «Rheinbrücke Feuerthalen, Erneuerung Stahlkonstruktion und Fahrbahnerneuerung Gleise 643 + A32», welches mit der Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 13. November 2025 bewilligt wurde. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planun­terlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfah­ren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 15. Dezember 2025 bis 29. Januar 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: Gemeindeverwaltung Feuerthalen, Kanzlei, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflage­frist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainverän­derungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsent­schädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grund­buch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern einge­reicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlos­sen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Aufla­gefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

12. Dezember 2025

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich

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