Bekämpfung der Vogelgrippe
Die Vogelgrippe ist in Europa wieder auf dem Vormarsch. Um Hausgeflügel vor der Vogelgrippe zu schützen, wurden durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen den Kantonen vorbeugende Massnahmen verfügt. Feuerthalen liegt seit dem 13. Januar 2026 im Kontrollgebiet.
Im Kraftwerk Schaffhausen wurden mehrere Schwäne tot aufgefunden und auf Vogelgrippe getestet. Am 9. Januar 2026 erhielt das Veterinäramt Zürich die Information, dass bei den gefundenen Tieren das Vogelgrippevirus nachgewiesen wurde. Es handelt sich um die hochansteckende Variante des Vogelgrippe-Virus H5N1. Aufgrund des Vogelzugs sammeln sich Wasservögel in der Schweiz, um an unseren Gewässern zu überwintern. Durch die engeren Platzverhältnisse und eingeschränkten Futtermöglichkeiten kommt es zu knapperen Platzverhältnissen und dadurch zu einfacheren Ansteckungsmöglichkeiten zwischen den Vögeln. Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass der Erreger mittlerweile in der Schweiz endemisch ist, also nicht nur saisonal auftreten kann.
Um Einträge in Geflügelhaltungen zu verhindern, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Verordnung über die Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlassen. Diese Verordnung wurde nun erneut angepasst und per 13. Januar 2026 in Kraft gesetzt (Vogelgrippe beim Tier).
Aktuell gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet. Ausserdem wird um den Fundort von positiv getesteten Wildvögeln ein Kontrollgebiet eingerichtet. Generell gilt das Gebiet von 1 Kilometer Radius um einen Fundort. Durch die Funde im Kanton Schaffhausen gilt zusätzlich das Gebiet von 1 Kilometer Breite entlang der Schweizer Rhein- und Bodenseeufer zwischen dem Abfluss des Obersees und dem Flurlingersteg bei Neuhausen, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen als Kontrollgebiet. Dieses Kontrollgebiet wurde durch die angepasste Verordnung des BLV angeordnet. Der davon betroffene Bereich im Kanton Zürich erstreckt sich in Fliessrichtung von der Kantonsgrenze bei Langwiesen bis zum Flurlingersteg.
Das Veterinäramt hat alle registrierten Geflügelhaltenden in den genannten Zonen direkt angeschrieben und sie über ihre Pflichten informiert. Diese sind:
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
- Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Ausserdem gilt:
- Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
- Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigst Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.
- Es besteht eine Verbringungssperre für das Geflügel. Die direkte Abgabe zur Schlachtung ist erlaubt.
Die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel nach der Tierschutzverordnung müssen dabei jederzeit gewährleistet sein. Der Gesundheitszustand derTiere ist regelmässig zu prüfen und bei der Tierärztin oder dem Tierarzt bei auffälligen Symptomen zu erstatten. Als auffällig gelten respiratorische Symptome, Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme. Als weitere Vorsichtsmassnahme wird empfohlen, das Plakat «Kein Zutritt zur Geflügelhaltung» an den Gehegen anzubringen.
Aktuelle Informationen sind zu finden auf der Spezial-Website zh.ch/vogelgrippe.
Veterinäramt Kanton Zürich