Vormundschaftliche Mandatsträger
Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass die einzelnen vormundschaftlichen Massnahmen durch private und amtliche Mandatsträger/Innen geführt werden.
Die Vormundschaftsbehörde hat diese zu bestimmen, allenfalls auszubilden und wenn nötig auch während der Mandatsausführung zu beraten. Mindestens alle zwei Jahre müssen die Mandatsträger/innen einen Rechenschaftsbericht über die vormundschaftliche Massnahme zu Handen der Vormundschaftsbehörde vorlegen, welcher vom Bezirksrat genehmigt werden muss.