Vormundschaftliche Mandatsträger

Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass die einzelnen vormundschaftlichen Massnahmen durch private und amtliche Mandatsträger/Innen geführt werden.

Die Vormundschaftsbehörde hat diese zu bestimmen, allenfalls auszubilden und wenn nötig auch während der Mandatsausführung zu beraten. Mindestens alle zwei Jahre müssen die Mandatsträger/innen einen Rechenschaftsbericht über die vormundschaftliche Massnahme zu Handen der Vormundschaftsbehörde vorlegen, welcher vom Bezirksrat genehmigt werden muss.

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