Kindsvermögen
In verschiedenen Lebenssituationen wird das Vermögen von unmündigen Kindern durch das Gesetz geschützt.
Bei einer Ehescheidung (mit nicht gemeinsamem Sorgerecht) muss der Elternteil der das Sorgerecht innehat, ein Kindesvermögensinventar erstellen. Ebenso im Todesfall eines Elternteils eines unmündigen Kindes, muss der überlebende Elternteil nach der Erbteilung das Kindesvermögen feststellen.
Das Kindesvermögensinventar muss der Vormundschaftsbehörde zur erst- und dem Bezirksrat zur zweitinstanzlichen Genehmigung vorgelegt werden. Je nach Umfang des Kindsvermögens kann eine periodische Berichterstattung über das Kindsvermögen durch die Vormundschaftsbehörde angeordnet werden.
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