Adoption

Die Gemeinde Feuerthalen arbeitet für Fragen mit Adoptionen und Adoptivkindern sehr eng mit der Jugend- und Familienberatung Andelfingen zusammen. Fragen im Zusammenhang mit Adoptionen und Adoptivkindern sind deshalb an die entsprechende Stellen im Zentrum Breitenstein, Andelfingen, zu richten.

Das schweizerische Recht kennt drei verschiedene Typen von Adoptionen:

Stiefkind Adoption

Die Stiefkind Adoption ist die bekannteste Adoption. Ein Ehepartner adoptiert das Kind des andern Ehepartners.

Der adoptionswillige Ehepartner muss mindestens fünf Jahre mit dem entsprechenden Elternteil verheiratet sein und es muss mindestens ein zweijähriges Pflegeverhältnis zum adoptierenden Kind bestehen. Der Adoptionswillige reicht bei der Vormundschaftsbehörde ein Adoptionsgesuch in Briefform mit den entsprechenden Unterlagen und Urkunden (Geburtsschein des Kindes, ID/Pass des Kindes, Heiratsurkunde und Familienschein der Adoptierenden, Wohnsitzbestätigung und Steuerausweis der Eheleute, Strafregisterauszug des Adoptierenden) ein.

In den meisten Fällen ist hierfür die Zustimmung des Kindsvaters, resp. der Kindsmutter notwendig. Diese wird oft durch die Vormundschaftsbehörde direkt eingeholt.

Bei Urteilsfähigkeit des zu adoptierenden Kindes wird auch dessen Zustimmung vorausgesetzt. Anlässlich einer unabhängigen vormundschaftlichen Anhörung aller drei Personen (Stiefvater resp. –mutter, Kindsvater resp. –mutter und zu adoptierendes Kind) wird die Zustimmung des Kindes in Erfahrung gebracht.

Nach der Prüfung aller Unterlagen beantragt die Vormundschaftsbehörde dem Bezirksrat, der Stiefkind Adoption zuzustimmen.

Drittadoption

Steht das Kind in keinem Kindsverhältnis zu den Adoptierenden spricht man von der Drittadoption. Sie erfolgt im Normalfall gemeinschaftlich durch ein Ehepaar. In Ausnahmefällen ist die Drittadoption durch Einzelpersonen möglich. Weitere Auskünfte zur Drittadoption erteilt die Jugend- und Familienberatung Andelfingen.

Internationale Adoption

Verändert sich der ausländische Wohnsitz des zu adoptierenden Kindes oder verlässt es den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit der Adoption und wird es zu seinen künftigen Adoptiveltern in die Schweiz gebracht, bezeichnet man dies als internationale Adoption. Von einer internationalen Adoption spricht man auch, wenn das Kind die Schweiz verlässt und zu den Adoptiveltern ins Ausland zieht. Für internationale Adoptionen gelten die Bestimmungen des Haager Übereinkommens sowie das Bundesrecht über das internationale Privatrecht. Weitere Auskünfte zur Internationalen Adoption erteilt die Jugend- und Familienberatung Andelfingen.

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