Hundekontrolle / Hundeverabgabung

Neue Hundegesetzgebung

Seit dem 1. Januar 2010 ist das neue kantonale Hundegesetz vom 14. April 2008 und die neue kantonale Hundeverordnung vom 25. November 2009 in Kraft getreten. Durch die neue Hundegesetzgebung ist eine zeitgemässe Rechtsgrundlage für das Halten von Hunden geschaffen worden. Sie setzt die Verantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter ins Zentrum und bezweckt das sichere und verantwortungsbewusste Führen von Hunden.

Meldepflicht bei der Gemeinde und bei ANIS

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen, die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter sowie der Tod des Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter der Einwohnerkontrolle, telefonisch oder mit dem entsprechenden Onlineformular vorgenommen werden.

Online-Formulare

Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich und ebenfalls innert 10 Tagen direkt der ANIS (zentrale Hundedatenbank für gekennzeichnete Tiere) zu melden (anis.ch, info@anis.ch oder Tel.: 031 371 35 30).

Mikrochip

Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher mittels Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank ANIS registriert sein. Die Kennzeichnung muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte von einem Tierarzt vorgenommen werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt der ANIS gemeldet.

Abgabe/Steuer

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als 3 Monate sind. Aufgrund des Hundeverzeichnisses des Vorjahres wird den Hundehaltern jeweils im Februar die Rechnung für die Abgabe zugestellt. Die Rechnung enthält die nötigen Informationen und Instruktionen. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Gebühren

ArtGebühr
Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 HuG (inklusive kantonale Abgabe von CHF 30.00) CHF 150.00
Verspätete Meldungen (Anmeldung, Namens- oder Adressänderung des Halters, Übernahme des Hundes durch einen anderen Halter, Tod des Hundes) gemäss § 21 Abs. 1 und 2 HuG, § 17 Abs. 2 lit. b HuV CHF   40.00
Ordentliche Meldung bei der ANIS als Dienstleistung für den Hundehalter (Namens- und Adressänderungen, Tod des Hundes, Halterwechsel) gemäss § 20 Abs. 1 HuG,
§ 17 Abs. 2 lit c HuV
CHF   50.00
Meldung der Hunde bei der ANIS nach Mahnung des Hundehalters (Ersatzvornahme, wenn der Hundehalter trotz Mahnung die Registrierung bei der ANIS nicht vornimmt)
gemäss § 20 Abs. 1 HuG, § 17 Abs. 2 lit c HuV
CHF 150.00

Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni oder die Hundehaltung wird erst nach dem 30. Juni angetreten, ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.

Geht ein Hund ein und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist.

Befreiung

Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
  • Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für dessen Dienst verwendet werden,
  • ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
  • Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
  • Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt wurde,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde,
  • Hunden, die sich weniger als 3 Monate im Kanton aufhalten.

Die Befreiung kann nur mit den notwendigen Nachweisen gewährt werden.

Haftpflichtversicherung

Neu müssen Halterinnen und Halter für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken abschliessen, die die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse vorgewiesen werden können.

Sachkundenachweis SKN (theoretisch und praktisch)

Theoriekurs vor dem Kauf eines Hundes

Wenn Sie vorher noch nie einen Hund gehalten haben, müssen Sie neben dem praktischen Sachkundenachweis auch ein theoretischer Sachkundenachweis vorlegen können. Dieser Kurs beinhaltet 4 Lektionen und soll dazu dienen allgemeine Kenntnisse betreffend Haltung und Umgang mit Hunden zu erwerben.

Praktischer Sachkundenachweis

Grundsätzlich gilt: wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach dessen Übernahme den praktischen Sachkundenachweis durch den Besuch von mindestens 4 Lektionen eines dafür anerkannten Hundetrainings erbringen. Der praktische Sachkundenachweis muss mit jedem neuen Hund absolviert werden.

Übernahme des Hundes

Bei bisheriger Haltung eines Hundes

Beim Halten eines ersten Hundes

Übernahme vor dem 01.09.2008

Keine Ausbildung nötig

Keine Ausbildung nötig

Übernahme zwischen 01.09.2008 - 01.09.2010

bis 01.09.2010 oder innerhalb 1 Jahres nach der Übernahme:
Absolvieren des 4-Lektionen-Trainings als praktischer Sachkundenachweis

bis 01.09.2010 oder innerhalb 1 Jahres: Absolvieren des 4-Lektionen-Kurses als theoretischer Sachkundenachweis und des 4-Lektionen-Trainings als praktischer Sachkundenachweis

Übernahme nach dem 01.09.2010

Innerhalb 1 Jahres nach der Übernahme:
Absolvieren des 4-Lektionen-Trainings als praktischer Sachkundenachweis

Vor der Übernahme:
Absolvieren des 4-Lektionen-Kurses als theoretischer Sachkundenachweis

Innerhalb 1 Jahres nach Übernahme: Absolvieren des 4-Lektionen-Trainings als praktischer Sachkundenachweis

Praktische Hundeausbildung (neu ab 01.01.2011)

Ausbildungsanforderungen für die Haltung von grossen oder massigen Hunden (Rassetypenliste I), geboren nach dem 31. Dezember 2010, gemäss kantonaler Hundegesetzgebung

Mit solchen Hunden muss eine anerkannte, über die Sachkundenachweise des Bundes hinausgehende praktische Hundeausbildung besucht werden.

Übernahme des Hundes

Als Welpe (zwischen der 8. und 16. Lebenswoche)

Welpenförderung à 4 Lektionen an mind. 4 Tagen   zwischen der 8. und 16. Lebenswoche.
Junghundekurs à 10 Lektionen an mind. 10 Tagen bis zum 18. Lebensmonat.
Wenn die Welpenförderung oder der Junghundekurs nicht besucht worden ist: Erziehungskurs à 10 Lektionen an mindestens 5 Tagen.
Wenn weder die Welpenförderung noch der Junghundekurs besucht worden ist: Erziehungskurs à 20 Lektionen an mindestens 10 Tagen.

Zwischen 16 Wochen und 18 Monaten

Junghundekurs à 10 Lektionen an mind. 10 Tagen bis zum 18. Lebensmonat.
Bei ungenügendem Nachweis der besuchten Welpenförderung durch die Vorbesitzer: Besuch eines Erziehungskurses à 10 Lektionen an mind. 5 Tagen innert Jahresfrist nach Abschluss des Junghundekurses.
Wenn der Junghundekurs nicht besucht worden ist: Erziehungskurs à 20 Lektionen an mind. 10 Tagen innert Jahresfrist.

Zwischen 18 Monaten und 8 Jahren

Erziehungskurs à 10 Lektionen an mind. 5 Tagen innert Jahresfrist.

8 Jahre und älter

4-Lektionen-Training als praktischer Sachkundenachweis gemäss Bund.

Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, die Bestätigung über jeden besuchten Kurs innert eines Monats bei der Gemeinde (Einwohnerkontrolle) einzureichen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise lückenlos zu prüfen.

Weitere Informationen zum neuen Hundegesetz, zur Hundeverordnung und zur Anforderung an die Hundehalter finden sie unter den folgenden Links:

zur Abteilung Einwohnerkontrolle