Ein- und Auszugsanzeigen für Vermieter/Verwaltungen

Liegenschaftenverwaltungen, Vermieter von Wohnungen oder Zimmern und Logisgeber sind gemäss § 33a Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Gemeindegesetz (GG) verpflichtet, der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen (ab Ein- resp. Auszugsdatum) jeden Ein- und Auszug zu melden.

Formular Einzugsanzeige für Vermieter/Verwaltungen
Formular Auszugsanzeige für Vermieter/Verwaltungen

Zudem sind gemäss § 37 d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Gemeindegesetz die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. Liegenschaftenverwaltungen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages den Mieterinnen und Mietern einen Wohnungsausweis mit folgenden Angaben auszuhändigen:
     1. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
     2. Name und Vorname des Mieters,
     3. Name und Adresse des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung,
     4. Beginn des Mietverhältnisses,

des weiteren ist gemäss § 37 d Abs. 1 lit. c Gemeindegesetz beim Abschluss eines
schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag einzutragen.

Mustervorlagen für einen Wohnungsausweis:
Wohnungsausweis der Post
Zürcher Wohnungsausweis         

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